Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2014 (GV. NRW. 2013 S. 860), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

 

§ 16
Investitionspauschalen und Tilgung des Sondervermögens nach dem Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz

(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen Mittel in Höhe von 629 987 000 EUR bereit.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 wird ein Betrag in Höhe von 37 071 000 EUR als kommunale Beteiligung an den Zins- und Tilgungsleistungen des Sondervermögens „Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds Nordrhein-Westfalen“ gemäß § 6 Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 187) abgezogen. Der Betrag nach Satz 1 berücksichtigt einen Abzug von 420 964,39 EUR auf Grund der Abrechnung für das Jahr 2012. Für Investitionspauschalen nach Absatz 3 bis 5 verbleibt ein verteilbarer Betrag in Höhe von 592 916 000 EUR.

(3) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 3 werden den Gemeinden 500 029 000 EUR für eine allgemeine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Davon werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen Einwohnerzahl und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.

(4) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 3 werden 50 528 000 EUR für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die kreisfreien Städte und Kreise nach der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner, die über 65 Jahre sind, verteilt.

(5) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 3 werden 42 359 000 EUR für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der maßgeblichen Einwohnerzahl verteilt.

(6) Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden vom Ministerium für Inneres und Kommunales und Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (GV. NRW. S. 167).

Außer Kraft getreten durch GFG 2014 v. 18. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.