Historische SGV. NRW.

 1 / 5

Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2018.

 

§ 1
Geltungsbereich

Die Übermittlung von Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes in Nordrhein-Westfalen durch die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde und den Geologischen Dienst NRW an die in § 4 genannten öffentlichen Stellen zu den dort genannten Zwecken wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Andere gesetzliche Vorschriften zur Übermittlung von in § 2 genannten Daten und zum Zugang zu diesen Daten bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Mai 2013 (GV. NRW. S. 230).