Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2018.

 

§ 3
Automatisierte Datenübermittlung

(1) Für die Übermittlung der in § 2 Absatz 2 genannten Daten kann ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet und betrieben werden.

(2) Das für die Durchführung des in Absatz 1 genannten automatisierten Abrufs notwendige technische Verfahren betreibt der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) im Auftrag der Bergbehörde und des Geologischen Dienstes NRW. Die Bergbehörde und der Geologische Dienst NRW stellen IT. NRW die in § 2 Absatz 2 genannten Daten regelmäßig mit aktualisiertem Stand zum Zwecke der Übermittlung bereit. Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden.

(3) Die Berechtigung zum Abruf der Daten durch die in § 4 genannten öffentlichen Stellen über das automatisierte Abrufverfahren wird diesen Stellen auf schriftlichen Antrag gemeinsam durch die Bergbehörde und den Geologischen Dienst NRW erteilt. Anträge sind an die Bergbehörde oder den Geologischen Dienst NRW zu richten. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die abgerufenen Daten liegt bei der abrufenden Stelle. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

(4) Der Zugang zu dem automatisierten Abrufverfahren wird ausschließlich berechtigten Nutzerinnen und Nutzern durch die Vergabe einer personenbezogenen Kennung (Benutzername) und eines dazu gehörigen Passworts (Kennwort) ermöglicht. Die Abrufe der Daten sind durch IT. NRW zu protokollieren. Die in § 10 Absatz 2 Nummer 5 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen verlangte Revisionsfähigkeit ist grundsätzlich bis zum Ablauf des sechsten Monats nach dem Datenabruf zu gewährleisten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Mai 2013 (GV. NRW. S. 230).