Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2018.

 

§ 4
Zweck der Datenübermittlung,
berechtigte öffentliche Stellen

(1) Zur Berücksichtigung von Gefährdungspotenzialen des Untergrundes

1. in Verfahren der Landes- und Regionalplanung,

2. in Verfahren der Bauleitplanung und bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Bauaufsicht einschließlich der Verfahren, die die Baugenehmigung kraft Konzentrationswirkung einschließen,

3. in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, in Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Geothermievorhaben, in Gewässerausbauverfahren, in Verfahren zur Genehmigung von Abgrabungen, in Verfahren zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten sowie in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,

4. bei Planung, Linienbestimmung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Bau und Betrieb der Straßeninfrastruktur,

5. in Planfeststellungsverfahren für Betriebsanlagen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und U-Bahnen,

6. bei der Planung und Genehmigung von Leitungsvorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I. S. 1970, 3261) in der jeweils geltenden Fassung,

7. bei der Planung und Genehmigung von Leitungsanlagen und anderen Anlagen, die nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedürfen,

8. bei der Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch das amtliche Vermessungswesen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung und

9. bei der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen sowie Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung und weiteren Datensammlungen durch die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung und der Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 246) in der jeweils geltenden Fassung

dürfen die zuständigen Behörden die in § 2 Absatz 2 genannten Daten abrufen, soweit deren Kenntnis für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist.

(2) Die für die Gefahrenabwehr sowie die für die Ermittlung fachlicher Grundlagen für die Gefahrenermittlung und -abwehr und die für die Ermittlung wasserwirtschaftlicher Grundlagen im Rahmen der Gefahrenabwehr zuständigen Behörden dürfen die in § 2 Absatz 2 genannten Daten abrufen, soweit deren Kenntnis für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Mai 2013 (GV. NRW. S. 230).