Historische SGV. NRW.

6 / 7

Obsolet.

 

§ 6

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,4% der für das Haushaltsjahr 2013 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 267.