Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2014 vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 933), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

 

§ 16
Investitionspauschalen und Tilgung des Sondervermögens
nach dem Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz

(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen Mittel in Höhe von 749 526 300 Euro bereit.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 wird ein Betrag in Höhe von 36 576 000 Euro als kommunale Beteiligung an den Zins- und Tilgungsleistungen des Sondervermögens „Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds Nordrhein-Westfalen“ gemäß § 6 Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 187) abgezogen. Für Investitionspauschalen nach Absatz 3 bis 5 verbleibt ein verteilbarer Betrag in Höhe von 712 950 300 Euro.

(3) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 2 werden den Gemeinden 601 258 600 Euro für eine allgemeine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Davon werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen Einwohnerzahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.

(4) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 2 werden 60 757 200 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die kreisfreien Städte und Kreise nach der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner nach § 27 Absatz 4, die über 65 Jahre alt sind, verteilt.

(5) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 2 werden 50 934 500 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der maßgeblichen Einwohnerzahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 verteilt.

(6) Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden vom Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. S. 860).
Aufgehoben durch GFG 2014 vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 933), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.