Historische SGV. NRW.

5 / 7

Obsolet.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

500.000.000 EUR

festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 287.