Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 6

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu

erhebende Umlage wird auf

16,3734 %

der für das Haushaltsjahr 2014 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt.

Die Umlage ist in Monatsbeträgen, jeweils zum 15. eines Monats, zu zahlen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 287.