Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. VO v. 23.5.2014 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 28. Juni 2014, geändert d. VO v. 4.9.2014 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten m.W.v. 28. Juni 2014.

 

§ 2
Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags an das LANUV. Für den Antrag ist das Formblatt gemäß Anlage 1 zu verwenden. (Die Anlagen zu dieser Verordnung können im Internet unter www.lanuv.nrw heruntergeladen werden.)

(2) Die Zulassung der Kontrollstelle kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das LANUV kann Nebenbestimmungen auch einer späteren Entscheidung vorbehalten sowie erforderliche Angaben und Unterlagen auch nachträglich verlangen.

(3) Zeigt sich nachträglich, dass eine Voraussetzung für die Zulassung gefehlt hat oder entfällt eine solche Voraussetzung später, kann die Zulassung zurückgenommen beziehungsweise widerrufen werden. Darüber hinaus kann die Zulassung widerrufen werden, wenn die Kontrollstelle ihren Pflichten im Sinne dieser Verordnung nicht nachkommt. Die Zulassung ist unverzüglich zurückzunehmen beziehungsweise zu widerrufen, wenn die Normen gemäß § 1 Absatz 2 durch die Kontrollstelle nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Juni 2014 (GV. NRW. S. 320).
Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Mai 2014 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 28. Juni 2014; geändert durch Verordnung vom 4. September 2014 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten mit Wirkung vom 28. Juni 2014.