Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4

Die nachstehenden Befugnisse werden für Rückzahlungs- und Zinsansprüche, die in Zusammenhang mit der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, entstehen, übertragen:

1. auf die Bezirksregierung Münster im Hinblick auf

a) Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung und die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen nach Teil 9 der Insolvenzordnung, soweit der geschuldete Gesamtbetrag im Einzelfall zwischen 4 001 und 8 000 Euro beträgt;

b) die Stundung von Ansprüchen gemäß § 59 Satz 1 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren;

c) die Niederschlagung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen von 4 001 bis 8 000 Euro und

d) den Erlass von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen von 4 001 bis 8 000 Euro und

2. auf die Kreise und kreisfreien Städte im Hinblick auf

a) Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung und die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen nach dem Teil 9 der Insolvenzordnung, soweit der geschuldete Gesamtbetrag im Einzelfall 4 000 Euro nicht überschreitet;

b) die Stundung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 13 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren;

c) die Niederschlagung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro und

d) den Erlass von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro.

Die Nummern 1 bis 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. August 2014 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.