Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3 (Fn 4)

(1) Erhält eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar ein Entgelt für eine oder mehrere Nebentätigkeiten oder eine Zusatzvergütung für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit, so wird die Summe aus dem monatlich erzielten Bruttoentgelt und der monatlich erzielten, nicht nach Absatz 2 zur Anrechnung führenden Bruttozusatzvergütung auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bis 4 angerechnet, soweit sie insgesamt das Eineinhalbfache des Grundbetrages zuzüglich des Eineinhalbfachen eines zustehenden Familienzuschlags übersteigt.

(2) Wird eine Zusatzvergütung für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit bezogen, werden vor der Anrechnung nach Absatz 1 25 Prozent der monatlich erzielten Bruttozusatzvergütung vorab auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bis 4 angerechnet. Lediglich der Teil der monatlich erzielten Bruttozusatzvergütung, der nicht zu einer Vorabanrechnung nach Satz 1 führt, fließt in die anzurechnende Summe nach Absatz 1 ein.

(3) Bei der Bestimmung des Bruttobetrags der Unterhaltsbeihilfe und des Grundbetrags im Sinne der Absätze 1 und 2 sind § 1 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(4) Monatlich erzielte Bruttozusatzvergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Quotient aus der Summe der im Zeitraum einer Zuweisung erzielten Bruttozusatzvergütungen und der Anzahl der Monate der Zuweisung.

(5) Eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen ersten Zahlungstermin der dienstvorgesetzten Stelle das zu erwartende Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgesehene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen. Jede spätere Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 716); geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2015; Verordnung vom 8. November 2016 (GV. NRW. S. 989), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2017 und am 1. Mai 2017 (Artikel 5) und am 1. Januar 2018 (Artikel 6); Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 (Artikel 7) und am 1. Januar 2020 (Artikel 8); Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.

Fn 2

§ 5 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 8. November 2016 (GV. NRW. S. 989), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; Absatz 3 eingefügt und bisherigen Absatz 3 umbenannt in Absatz 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 3 neu gefasst durch Verordnung vom 8. November 2016 (GV. NRW. S. 989), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 1. Mai 2017; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.