Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Treiben und Halten von Rindern

(1) Rinder, die nicht BHV1-frei sind im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Doppelbuchstabe aa bis cc der BHV1-Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung, dürfen nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder im Freien gehalten werden.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für

1. Rinder eines Bestandes, in dem alle empfänglichen Tiere entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers regelmäßig gegen eine Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers nachgeimpft werden,

2. Rinder eines Bestandes, für die ein Impfverbot nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der BHV1-Verordnung angeordnet ist oder

3. Rinder eines Bestandes, für die ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Sanierungskonzept vorliegt. Ein Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Rinderställe einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 866).
Obsolet durch Fristablauf.