Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Kennzeichnung und Halten von Reagenten

Im Bestand vorhandene Reagenten sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser zu kennzeichnen. Verliert ein Rind eine Ohrmarke nach Satz 1, ist es unverzüglich nachzukennzeichnen. Die Pflicht zur Kennzeichnung von Reagenten gilt nicht für Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und nur zur Schlachtung abgegeben werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 866).
Obsolet durch Fristablauf.