Historische SGV. NRW.

3 / 8

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Impfverbot und Einstellungsverbot

(1) Die Impfung von Rindern gegen eine BHV1-Infektion ist ab dem 1. Juli 2015 verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für Rinder zulassen, die aus dem Inland verbracht werden sollen, wenn der Bestimmungsstaat eine Impfung verlangt. Sie kann Ausnahmen auch zulassen für Impfungen

1. in Beständen, in denen Reagenten nachgewiesen wurden und die Basisuntersuchung nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1 oder 1a der BHV1-Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen ist,

2. bei Rindern, die in einen Bestand nach Nummer 1 verbracht werden sollen, für den nach Nummer 1 eine Ausnahme zugelassen ist, und

3. in Beständen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3.

Satz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, für den eine Ausnahme nach § 6 Absatz 2 zugelassen ist.

(2) In einen Rinderbestand dürfen nur noch BHV1-freie Rinder im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung eingestellt werden, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rinder, die gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt, in einen Rinderbestand eingestellt werden, für den nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder 3 eine Ausnahme zugelassen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 866).
Obsolet durch Fristablauf.