Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Dokumentation von Impfungen

Die Tierhalterin oder der Tierhalter, in deren oder dessen Bestand ein Rind gegen BHV1 geimpft worden ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Impfung durch den behandelnden Tierarzt, die behandelnde Tierärztin oder die jeweils zuständige Behörde innerhalb von vierzehn Werktagen in der elektronischen Datenbank nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (Abl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, dokumentiert wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 866).
Obsolet durch Fristablauf.