Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Entfernen von Reagenten

(1) Reagenten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung sind bis spätestens 31. Dezember 2015 aus dem Rinderbestand zu entfernen, es sei denn, die zuständige Behörde ordnet eine frühere Entfernung der Reagenten aus Gründen der Seuchenbekämpfung an. Nach dem 31. Dezember 2015 sind Reagenten unverzüglich zu entfernen.

(2) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen  Antrag Ausnahmen von Absatz 1 und § 5 zulassen, wenn

1. Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

2. auf Grund der Zahl der Reagenten in einem Rinderbestand deren Entfernung eine unbillige Härte für die Tierhalterin oder den Tierhalter bedeutet und

3. die Tierhalterin oder der Tierhalter ein tierärztliches Sanierungskonzept vorlegt, durch das der Rinderbestand in weniger als drei Jahren BHV1-frei werden kann, und sie oder er sich zur Durchführung des Sanierungskonzeptes verpflichtet.

(3) Eine Zulassung nach Absatz 2 ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn das Sanierungskonzept nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde, gegen Vorschriften dieser Verordnung oder der BHV1-Verordnung verstoßen wurde oder Gründe der Seuchenbekämpfung entgegenstehen. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung unverändert.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 866).
Obsolet durch Fristablauf.