Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2016 vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 27
Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Die zur Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 erforderlichen Daten werden den folgenden amtlichen Statistiken entnommen. Die Daten der amtlichen Statistiken sind für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund für die Zuweisungsempfänger bindend. Für diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 29 keine Anwendung.

(2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 29 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in Anlage 3, Spalte 2 festgesetzte Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2013. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Einwohner der Gemeinden nach § 8 Absatz 3 werden die von IT. NRW fortgeschriebene Bevölkerungszahl aus dem Jahr 1987 zu dem Stichtag 31. Dezember 2011 sowie die Bevölkerungszahlen nach Anlage 3 zu den Stichtagen 31. Dezember der Jahre 2012 und 2013 herangezogen.

(4) Als Zahl der über 65-jährigen Einwohner wird die von IT. NRW fortgeschriebene gegliederte Bevölkerungszahl aus dem Jahr 1987 zum Stichtag 31. Dezember 2013 herangezogen.

(5) Als Zahl der Schüler im Sinne des § 8 Absatz 4, des § 11 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 gilt die in der von IT. NRW geführten Schulstatistik festgesetzte Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober 2013. Dieser Stichtag ist auch für die Zurechnung des Anteils an der Umlage gemäß § 8 Absatz 4 Satz 3 sowie des Finanzierungsanteils gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 für das Haushaltsjahr 2013 maßgeblich.

(6) Als Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 5 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2013.

(7) Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 6 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit vorläufig ermittelte Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Gemeinden am Arbeitsort zum Stichtag

 31. Dezember 2013 unter Berücksichtigung von Abweichungen auf Grund der von der Bundesagentur für Arbeit endgültig festgesetzten Ergebnisse früherer Stichtage. Abweichungen zu dem von der Bundesagentur für Arbeit nach Ablauf von drei Jahren endgültig festgesetzten Ergebnis werden bei der Berechnung des Zentralitätsansatzes künftiger Steuerverbünde berücksichtigt. Das Berichtigungsverfahren nach § 29 findet keine Anwendung.

(8) Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl nach § 9 und die Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 7 Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW wird auf den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 festgesetzt.

(9) Als Gebietsfläche im Sinne des § 8 Absatz 7 und des § 16 Absatz 3 gilt der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2013, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an IT. NRW abgegeben wurde.

(10) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen zu tragen haben, werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 zugrunde gelegt.

(11) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird ein fiktiver Höchstbetrag von 6,01 Euro je Kubikmeter unter Zugrundelegung der Erhebungen der Bezirksregierungen im Jahr 2014 festgesetzt.

(12) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 werden die Ergebnisse der Erhebung des Ministerium für Inneres und Kommunales bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen zum Stichtag 31. Dezember 2013 zugrunde gelegt.

(13) Das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium werden ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1 bis 12, die der Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des Finanz- und Lastenausgleichs führen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 933).

Aufgehoben durch GFG 2016 vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.