Historische SGV. NRW.

4 / 7

Obsolet.

 

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 33.955.765 EUR festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 412.