Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 763), in Kraft getreten am 28. September 2017.

 

§ 1

Den für allgemeine Schulen zuständigen öffentlichen Schulträgern (Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden) und den Ersatzschulträgern gemäß der §§ 100 ff. des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 309) geändert worden ist, deren geförderte Einrichtung sich im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland befindet und die die Voraussetzungen der Richtlinie des Landschaftsverbandes Rheinland „Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen (LVR-Inklusionspauschale)“ in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, kann als freiwillige Leistung des Landschaftsverbandes Rheinland eine LVR-Inklusionspauschale gemäß dieser Richtlinie gewährt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2015 (GV. NRW. S. 482).

Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni  2017 (GV. NRW. S. 763), in Kraft getreten am 28. September 2017.