Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 763), in Kraft getreten am 28. September 2017.

 

§ 3

Unter den Voraussetzungen der Richtlinie über die „Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen“ wird die LVR-Inklusionspauschale freiwillig und einmalig für einen Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern, abhängig vom festgestellten Förderschwerpunkt gewährt.

Das Antragsverfahren, die Zuwendungsvoraussetzungen, die Höhe der Förderung im Einzelfall und der Nachweis der Verwendung der LVR-Inklusionspauschale bestimmen sich nach der jeweils gültigen Richtlinie zur „Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen“.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2015 (GV. NRW. S. 482).

Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni  2017 (GV. NRW. S. 763), in Kraft getreten am 28. September 2017.