Historische SGV. NRW.

7 / 7 

Obsolet.

 

§ 7
Stellenplan

(1) Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 66, 71 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, und der §§ 63, 64 des Landesbeamtengesetzes beziehungsweise des § 28 TVöD zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.

(2) Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke (ku) werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte frei werdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe umzuwandeln ist.

Köln, den 28. April 2015

Prof. Dr.  W i l h e l m

Vorsitzender
des Landschaftsversammlung

Rheinland

L u b e k

Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführerin der Landschaftsversammlung

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 28. April 2015 beschlossene Haushaltssatzung dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 6. Mai 2015 vorgelegt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 mit Erlass vom 17. Juni 2015 zur Kenntnis genommen und den Umlagesatz in Höhe von 16,7 Prozent für das Haushaltsjahr 2015 und in Höhe von 16,75 Prozent für das Haushaltsjahr 2016 gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt.

Der Haushaltsplan wird gemäß § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Zimmer F 220, bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.

Unter der Adresse http://haushalt.lvr.de kann der Haushaltsplan ebenfalls im Internet eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 24. Juni 2015

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

L u b e k

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 540.