Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Leistungsnachweise

(1) Während der Ausbildung beim LBME NRW hat die Anwärterin oder der Anwärter für jedes Thema aus dem Unterrichtsplan einen Nachweis des Lernerfolgs zu erbringen. Mindestens sechs der Leistungsnachweise sind in schriftlicher Form zu erbringen, davon drei unter Aufsicht. Die Aufgaben müssen dem üblicherweise in der Laufbahn zu bearbeitenden Schwierigkeitsgrad entsprechen.

(2) Die Aufgaben für die Leistungsnachweise werden von den Dozentinnen und Dozenten im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gestellt und beurteilt. § 19 Prüfungsordnung die (DAM) beim Bayerischen Landesamt Maß und Gewicht den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) vom 15.9.2005 (Bay GVBl., S. 498), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. Die Leistungsnachweise sind mit der Anwärterin beziehungsweise dem Anwärter zu besprechen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.