Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie, Laufbahnprüfung und Prüfungszeugnis

(1) Der jeweilige Laufbahnlehrgang (Ausbildungsabschnitt III) findet an der Deutschen Akademie für Metrologie in München statt. Die Länge des Lehrgangs bestimmt sich nach der POEich in der jeweils geltenden Fassung sowie den Vorgaben der Deutschen Akademie für Metrologie.

(2) Die Laufbahnprüfung ist Bestandteil des Laufbahnlehrgangs bei der Deutschen Akademie für Metrologie.

(3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden, wird ihr oder ihm ein Zeugnis mit dem Prüfungsergebnis (§ 23 Absatz 2 POEich) ausgehändigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.