Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Einführung

Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes eingeführt. Die Einführungszeit entspricht der Ausbildung für den gehobenen eichtechnischen Dienst und dauert ein Jahr.  Verfügt die Beamtin oder der Beamte nicht über ein für die angestrebte Laufbahn erforderliches Abschlusszeugnis verlängert sich die Einführungszeit um ein Jahr.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.