Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 55 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

 

§ 5

(1) Veräußerungen oder Belastungen einzelner zur Bahneinheit gehöriger Grundstücke sind ungültig, soweit nicht die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Verfügung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt wird. Sobald die Genehmigung für das Unternehmen erloschen ist, können Veräußerungen oder Belastungen ohne diese Bescheinigung erfolgen, jedoch unbeschadet der Vorschriften des § 19. Hinsichtlich der unter Grundbuchrecht stehenden Grundstücke kann die durch die Zugehörigkeit zur Bahneinheit begründete Verfügungsbeschränkung gegen den Erwerber nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, daß die Zugehörigkeit des Grundstücks zur Bahneinheit ihm bekannt oder im Grundbuche vermerkt war.

(2) Dadurch, daß ein dem Bahnunternehmen gewidmetes Grundstück von dem Eigentümer einem anderen Zwecke dauernd gewidmet wird, hört es nicht auf, ein Teil der Bahneinheit zu sein, soweit nicht die im vorstehenden Absatze bezeichnete Bescheinigung erteilt wird.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 499/PrGS. NW. S. 266, in der Bek. der Neufassung v. 8. 7. 1902 (PrGS. S. 237), geändert durch Art. XL 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504).

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 55 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn2

§ 1 i. d. F. des § 43 des Landeseisenbahngesetzes v. 5. 2. 1957 (GV. NW. S. 11).

Fn3

§§ 1 und 2 mit Wirkung v. 1. April 1957 geändert durch Gesetz v. 14. 7. 1964 (GV. NW. S. 248).

Fn4

Abs. 2 Satz 1 gegenstandslos wegen der Aufhebung des Gesetzes v. 3. 11. 1838 (PrGS. S. 505) durch § 44 des Landeseisenbahngesetzes v. 5. 2. 1957 (GV. NW. S. 11).

Fn5

zur Zeit gültige Fassung der Grundbuchordnung.

Fn6

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn7

geändert auf Grund der veränderten kommunalrechtlichen Verhältnisse.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

gegenstandslos.

Fn10

geändert mit Wirkung v. 31. Juli 1964 durch Gesetz v. 14. 7. 1964 (GV. NW. S. 248).

Fn11

Rechte, die in der Zeit vom 1. April 1957 bis zur Verkündung des Gesetzes vom 14. 7. 1964 erworben sind, bleiben unberührt; GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1964.

Fn12

Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch.

Fn13

geändert auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung v. 20. 8. 1953 (BGBl. I S. 952).

Fn14

vgl. Gl.Nr. 321.

Fn15

geändert auf Grund der Veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn16

gegenstandslos.

Fn17

§ 45 Abs. 3 geändert durch Art. XL 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.

Fn18

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn19

geändert auf Grund des angegebenen Gesetzes.

Fn20

gegenstandslos.

Fn21

vgl. Anmerkung 18.