Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 55 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

 

§ 11

(1) In den Titel des Grundbuchblatts ist eine Beschreibung des Bahnunternehmens aufzunehmen. Dieselbe hat den Anfangs- und Endpunkt der Bahn und den übrigen wesentlichen Inhalt der Genehmigung, insbesondere eine etwaige Begrenzung der Zeitdauer für das Bahnunternehmen zu enthalten. Von der Genehmigungsurkunde ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen. Solange die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs nicht erteilt ist, ist dies auf dem Titel zu vermerken.

(2) In den Titel sind ferner folgende Angaben aufzunehmen:

1. die Länge der auf eigenem und der auf fremdem Grund und Boden belegenen Bahnstrecken;

2. die katastermäßige Bezeichnung derjenigen zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke, deren Widmung für das Bahnunternehmen weder aus ihrem Zusammenhange mit dem Bahnkörper noch sonst äußerlich erkennbar ist. Soweit die Grundstücke in Grundbüchern oder anderen gerichtlichen Büchern verzeichnet sind, ist auch das Grundbuchblatt oder die sonstige buchmäßige Bezeichnung derselben anzugeben;

3. die zur Bahneinheit gehörigen Fonds;

4. die Bestimmungen über das Anteilsverhältnis an denjenigen Gegenständen, welche mehreren Bahnunternehmungen gewidmet sind.

(3) In den Grundakten ist der Betrag des zur Anlage und Ausrüstung der Bahn verwendeten Kapitals (Baukapitals) und der Betrag der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eines jeden Geschäftsjahrs zu verzeichnen.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 499/PrGS. NW. S. 266, in der Bek. der Neufassung v. 8. 7. 1902 (PrGS. S. 237), geändert durch Art. XL 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504).

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 55 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn2

§ 1 i. d. F. des § 43 des Landeseisenbahngesetzes v. 5. 2. 1957 (GV. NW. S. 11).

Fn3

§§ 1 und 2 mit Wirkung v. 1. April 1957 geändert durch Gesetz v. 14. 7. 1964 (GV. NW. S. 248).

Fn4

Abs. 2 Satz 1 gegenstandslos wegen der Aufhebung des Gesetzes v. 3. 11. 1838 (PrGS. S. 505) durch § 44 des Landeseisenbahngesetzes v. 5. 2. 1957 (GV. NW. S. 11).

Fn5

zur Zeit gültige Fassung der Grundbuchordnung.

Fn6

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn7

geändert auf Grund der veränderten kommunalrechtlichen Verhältnisse.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

gegenstandslos.

Fn10

geändert mit Wirkung v. 31. Juli 1964 durch Gesetz v. 14. 7. 1964 (GV. NW. S. 248).

Fn11

Rechte, die in der Zeit vom 1. April 1957 bis zur Verkündung des Gesetzes vom 14. 7. 1964 erworben sind, bleiben unberührt; GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1964.

Fn12

Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch.

Fn13

geändert auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung v. 20. 8. 1953 (BGBl. I S. 952).

Fn14

vgl. Gl.Nr. 321.

Fn15

geändert auf Grund der Veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn16

gegenstandslos.

Fn17

§ 45 Abs. 3 geändert durch Art. XL 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.

Fn18

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn19

geändert auf Grund des angegebenen Gesetzes.

Fn20

gegenstandslos.

Fn21

vgl. Anmerkung 18.