Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 55 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

 

§ 45 (Fn 17)

(1) Der Name des Liquidators ist öffentlich bekanntzumachen. Ihm ist eine urkundliche Bescheinigung seiner Bestellung zu erteilen, welche er bei Beendigung seiner Geschäftsführung zurückzureichen hat.

(2) Die Vergütung für die Geschäftsführung des Liquidators wird in Ermangelung einer Einigung mit dem Ausschusse der Bahnpfandgläubiger und dem Bahneigentümer oder Konkursverwalter durch das Gericht festgesetzt. Das gleiche gilt für eine den Mitgliedern des Ausschusses bewilligte Vergütung, wenn über die Höhe derselben eine Einigung mit der Versammlung der Bahnpfandgläubiger und dem Bahneigentümer oder Konkursverwalter nicht erzielt wird.

(3) Der Liquidator steht unter der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht kann gegen denselben ein Ordnungsgeld bis zu 200 Deutsche Mark festsetzen und ihn auf Antrag des Gläubigerausschusses oder des Bahneigentümers oder Konkursverwalters wegen Pflichtverletzung oder aus anderen wichtigen Gründen entlassen. Vor der Entscheidung ist der Liquidator zu hören.

(4) Gegen die in diesem Paragraphen bezeichneten Entscheidungen des Gerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§§ 568 bis 575) statt. Die Beschwerde gegen die Entlassung eines Liquidators ist die sofortige (§ 577).

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 499/PrGS. NW. S. 266, in der Bek. der Neufassung v. 8. 7. 1902 (PrGS. S. 237), geändert durch Art. XL 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504).

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 55 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn2

§ 1 i. d. F. des § 43 des Landeseisenbahngesetzes v. 5. 2. 1957 (GV. NW. S. 11).

Fn3

§§ 1 und 2 mit Wirkung v. 1. April 1957 geändert durch Gesetz v. 14. 7. 1964 (GV. NW. S. 248).

Fn4

Abs. 2 Satz 1 gegenstandslos wegen der Aufhebung des Gesetzes v. 3. 11. 1838 (PrGS. S. 505) durch § 44 des Landeseisenbahngesetzes v. 5. 2. 1957 (GV. NW. S. 11).

Fn5

zur Zeit gültige Fassung der Grundbuchordnung.

Fn6

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn7

geändert auf Grund der veränderten kommunalrechtlichen Verhältnisse.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

gegenstandslos.

Fn10

geändert mit Wirkung v. 31. Juli 1964 durch Gesetz v. 14. 7. 1964 (GV. NW. S. 248).

Fn11

Rechte, die in der Zeit vom 1. April 1957 bis zur Verkündung des Gesetzes vom 14. 7. 1964 erworben sind, bleiben unberührt; GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1964.

Fn12

Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch.

Fn13

geändert auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung v. 20. 8. 1953 (BGBl. I S. 952).

Fn14

vgl. Gl.Nr. 321.

Fn15

geändert auf Grund der Veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn16

gegenstandslos.

Fn17

§ 45 Abs. 3 geändert durch Art. XL 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.

Fn18

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn19

geändert auf Grund des angegebenen Gesetzes.

Fn20

gegenstandslos.

Fn21

vgl. Anmerkung 18.