Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 13 (Fn 2)
Schulische Ausbildung

(1) Die schulische Ausbildung dauert regelmäßig neun Monate.

(2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt:

1. Fachgebiet 1 - Recht und Rechtsgrundlagen:

a) Grundzüge des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts,

b) Grundzüge des Beamtenrechts,

c) Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts,

d) Vollzugsrecht,

2. Fachgebiet 2 - Vollzugsaufgaben:

a) Vollzugspraxis,

b) Vollzugsverwaltungskunde,

c) Dokumentation und Berichtswesen (einschließlich der Grundzüge vollzugsspezifischer IT-Verfahren),

3. Fachgebiet 3 - Delinquenzentwicklung, Behandlung sowie Erziehung und Förderung:

a) Kriminologie und Vollzugspsychologie,

b) Pädagogik,

c) Sozialsysteme und soziale Arbeit,

4. Fachgebiet 4 - Kommunikation und Konfliktmanagement:

a) Grundlagen der Kommunikation (Ausbildungsabschnitt I),

b) Gewaltprävention und Deeskalation (Ausbildungsabschnitte II und III),

c) Sicherungstechniken und Waffenkunde,

5. Fachgebiet 5 - Gesundheitsförderung:

a) Sport,

b) Gesundheitslehre und Erste Hilfe.

(3) Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach zeitgemäßen wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet. Der Unterricht wird von hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Lehrkräften vorzugsweise aus der Vollzugspraxis erteilt.

(4) Der Unterricht umfasst regelmäßig 30 Schulstunden in der Woche. Zusätzlich zum Unterricht können Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, vermitteltes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Fachgebiete werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne des Justizvollzuges werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des Justizministeriums.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 940); geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.
Obsolet.

Fn 2

Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 4 (Absatz 3 geändert, Absatz 8 neu gefasst), § 5 Absatz 1, § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 (neu gefasst), § 13 (Absatz 2 und 4 neugefasst, Absatz 5 geändert), § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 2, 3 und 5, § 19 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 20 Absatz 1 (neu gefasst) und § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 3

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 4

§ 29 (alt) umbenannt in § 30 und geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.