Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 24 (Fn 9)
Klartextdaten

(1) Im Landeskrebsregister gespeicherte Daten, die eine Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen, insbesondere Identitätsdaten nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 im Klartext, können auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Im Antrag muss von der antragstellenden Person glaubhaft gemacht werden, dass

1. sie für Zwecke eines Forschungsvorhabens betroffene Personen, die bestimmte Merkmale erfüllen, mit deren Einwilligung untersuchen oder solche Personen oder Dritte, insbesondere behandelnde Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, befragen möchte,

2. ohne solche Untersuchungen oder Befragungen das Forschungsvorhaben unmöglich oder wesentlich erschwert wäre,

3. das Forschungsvorhaben voraussichtlich einen beachtlichen Beitrag zur Verbesserung der onkologischen Vorsorge, Früherkennung, Versorgung, Nachsorge oder Forschung leisten wird und

4. die Finanzierung aller Phasen des Forschungsvorhabens einschließlich der Auswertung und Veröffentlichung der Forschungsergebnisse sichergestellt ist. Hierfür ist anzugeben, welche Personen mit welchem Geldbetrag das Vorhaben finanzieren.

(2) Die antragstellende Person hat außerdem zu versichern, dass

1. sie die Pflichten des Absatzes 6 erfüllen wird und

2. ihr die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 25 und 26 bekannt sind.

(3) Die Geschäftsstelle prüft den Antrag unter Berücksichtigung der vom wissenschaftlichen Fachausschuss abgegebenen Empfehlung. Die Geschäftsstelle kann vor einer Entscheidung weitere Erklärungen und Verpflichtungen der antragstellenden Person sowie Auskünfte nach Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 verlangen.

(4) Soweit dem Antrag entsprochen werden soll, übermittelt die Landesauswertungsstelle von den für das Forschungsvorhaben benötigten Datensätzen die Identitäts-Chiffrate an die Datenannahmestelle, welche sie entschlüsselt. Die betroffenen Personen, deren Identität auf diese Weise ermittelt wird, bittet die Datenannahmestelle schriftlich um Auskunft darüber, ob sie in eine Weitergabe ihrer Identitätsdaten, medizinischen Daten sowie meldungsbezogenen Daten an die antragsstellende Person einwilligen. Die Identitätsdaten und, soweit sie für das Forschungsvorhaben benötigt werden, die medizinischen und meldungsbezogenen Daten der Personen, die hierin schriftlich eingewilligt haben, übermittelt die Datenannahmestelle der antragstellenden Person unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 9.

(5) Das Schreiben nach Absatz 4 Satz 2 enthält:

1. einen Hinweis darauf, dass die Angaben zur Identität dem Landeskrebsregister entnommen wurden, auch jetzt noch gegenüber der Datenannahmestelle eine Löschung des Identitäts-Chiffrats beantragt werden kann und die Datenannahmestelle auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die gespeicherten Daten erteilt; dabei ist auf die Formerfordernisse eines Antrags hinzuweisen,

2. eine Zusammenfassung des Forschungsvorhabens mit Namen und Anschrift der antragstellenden Person und Angaben dazu, wer das Vorhaben finanziert,

3. Angaben dazu, welche Befragungen oder Untersuchungen im Rahmen des Forschungsvorhabens durchgeführt werden sollen,

4. einen Hinweis darauf, dass eine Teilnahme an dem Forschungsvorhaben freiwillig ist, der antragstellenden Person Daten, die eine Identifizierung ermöglichen, nur überlassen werden, wenn die betroffene Person gegenüber der Datenannahmestelle schriftlich hierin einwilligt und die betroffene Person jederzeit gegenüber der antragstellenden Person ihre Einwilligung zu einer Teilnahme an dem Forschungsvorhaben widerrufen kann.

(6) Die antragstellende Person ist verpflichtet,

1. dem Landeskrebsregister die Kosten, die durch das in Absatz 4 und 5 beschriebene Verfahren entstehen, zu ersetzen,

2. dem Landeskrebsregister jede Veränderung von Umständen unverzüglich anzuzeigen, die für die Entscheidung über den Antrag wesentlich waren,

3. alle ihr zur Verfügung gestellten oder von ihr selbst erhobenen Daten, die eine Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichen, nur für Zwecke des im Antrag beschriebenen Forschungsvorhabens und nicht für sonstige Zwecke, auch nicht für sonstige Forschungsvorhaben, zu verwenden,

4. alle Daten nach Nummer 3 Dritten nur zugänglich zu machen, soweit dies für die Durchführung des Forschungsvorhabens unerlässlich ist und die Dritten sich schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet haben,

5. geeignete Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Dritte unbefugt Zugriff auf die Daten nach Nummer 3 erhalten,

6. alle Daten nach Nummer 3 unverzüglich zu löschen, soweit und sobald eine betroffene Person ihre Einwilligung gemäß Absatz 4 zu einer Teilnahme an dem Forschungsvorhaben widerrufen hat oder die Daten für das Forschungsvorhaben nicht mehr benötigt werden,

7. jede Kontaktaufnahme mit einer betroffenen oder dritten Person, die Auskunft über die betroffene Person erteilen soll, zu unterlassen, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gemäß Absatz 4 widerrufen hat, und auch keine solche Kontaktaufnahme durch dritte Personen zu veranlassen und

8. dem Landeskrebsregister unaufgefordert Mitteilung zu machen, wenn eine Löschung der Daten nach Nummer 6 erfolgt ist.

(7) Im Einvernehmen mit dem Fachausschuss kann das Landeskrebsregister Klartextdaten für Forschungszwecke auch dann zur Verfügung stellen, wenn die antragstellende Person diesem die ihr gegenüber erteilte Einwilligung der betroffenen Personen in eine Weitergabe ihrer Identitätsdaten, medizinischen Daten sowie meldungsbezogenen Daten in geeigneter Form elektronisch übermittelt.

(8) Das Landeskrebsregister kann die antragstellende Person nach einem Jahr und hiernach in Abständen von sechs Monaten zur Auskunft darüber auffordern, ob die Daten nach Absatz 6 Nummer 6 bereits gelöscht worden sind oder warum dies unterblieben ist. Behauptet die antragstellende Person, die Dateien seien gelöscht worden, kann das Landeskrebsregister von ihr zum Nachweis dieser Tatsache eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen.

Abschnitt 7

Straf- und Bußgeldvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 94); geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Artikel 78 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 und 3, § 10 Absatz 1, § 17 Absatz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 3

§ 3: Absatz 2 geändert, Absatz 3 (alt) aufgehoben, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert, Absätze 5 (alt) und 6 (alt) umbenannt in Absätze 4 und 5, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 6 und geändert und Absatz 8 (alt) umbenannt in Absatz 7 und geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst, Absatz 5 aufgehoben sowie Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 4

§ 6 Absatz 4 geändert, Absatz 5 eingefügt und Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 6 durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 5

§ 8: Absatz 2 und 3 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 6

§ 15: Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 7

§ 20 eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 8

§ 20 (alt) umbenannt in § 21, § 21 (alt) umbenannt in § 22 und geändert, § 22 (alt) umbenannt in § 23 und neu gefasst, § 24 (alt) umbenannt in § 25 und Absatz 1 geändert, § 25 (alt) umbenannt in § 26 und Absatz 1 geändert, § 26 (alt) umbenannt in § 27 und Absatz 1 und 3 geändert, § 27 (alt) und § 28 (alt) umbenannt in §§ 28 und 29 sowie § 29 (alt) umbenannt in § 30 und Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 9

§ 23 (alt) umbenannt in § 24 und Absatz 2 geändert, Absatz 7 eingefügt und Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 3, 4 und 7 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 10

§ 23: Absatz 1 geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 2 und 3 geändert Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 11

Inhaltsübersicht: geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 201; geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 12

§ 1 Absatz 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 und 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 13

§ 2: Absatz 8 und 11 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 3, 5, 6, 7 geändert, Absatz 8 neu gefasst und Absatz 9 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 14

§ 4 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 15

§ 7: geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 16

§ 8a neu eingefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 17

§ 9 Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 18

§ 11Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 19

§ 12 Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 20

§ 13 Absatz 1 und 4 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 21

§ 14 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 22

§ 16: Absatz 1, 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 23

§ 18: Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 24

§ 19: Absatz 1, 3 und 4 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 999), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 25

§ 21 Absatz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 26

§ 27 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1168), in Kraft getreten am 18. November 2023.