Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

 

§ 6

(1) Zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst können ferner im Bedarfsfall Beamte herangezogen werden, welche die Prüfung für den gehobenen oder für den mittleren Justizdienst bestanden haben.

(2) Es dürfen nur Beamte herangezogen werden, die in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

(3) Der Direktor (Präsident) des Amtsgerichts oder ein von ihm bestimmter Beamter hat den Hilfsbeamten, sofern dieser nicht die Prüfung für den gehobenen Justizdienst abgelegt hat, über die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten allgemein zu unterrichten.

(4) Der nach Absatz 1 herangezogene Beamte führt seine bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,als Gerichtsvollzieher“.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 658; geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014.
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn2

SGV. NW. 311.

Fn3

§ 14 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

§ 9 neu gefasst und § 9a eingefügt durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014.