Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

 

§ 9 (Fn 4)

(1) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz wirkt bei der Beitreibung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung mit.

(2) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte führt in diesen Angelegenheiten Aufträge jeder Art aus. Zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den § 802c bis § 802l der Zivilprozessordnung ist diejenige Vollziehungsbeamtin oder derjenige Vollziehungsbeamte befugt, die oder der eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 9a erfolgreich abgeschlossen hat. Sie oder er führt dabei die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „als Gerichtsvollzieherin“ oder „als Gerichtsvollzieher“.

(3) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte kann zur Aushilfe im Innendienst der Gerichtskasse oder im mittleren Justizdienst herangezogen werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 658; geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014.
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn2

SGV. NW. 311.

Fn3

§ 14 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

§ 9 neu gefasst und § 9a eingefügt durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014.