Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

 

§ 9a (Fn 4)

(1) Die fünfmonatige Qualifizierungsmaßnahme nach § 9 Absatz 2 gliedert sich in einen dreimonatigen fachtheoretischen Teil im Ausbildungszentrum der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen - Nebenstelle Monschau - und einen sich anschließenden zweimonatigen fachpraktischen Teil bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher. Das Gesuch um Zulassung zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme ist auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts des Bezirks zu richten, dem die Bewerberin oder der Bewerber angehört. Über die Zulassung zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Diese regeln auch die Einzelheiten der Fachpraxis.

(2) Die Fachtheorie umfasst mindestens 300 Unterrichtseinheiten. Vermittelt werden Grundlagen des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts, des Zwangsvollstreckungsrechts und des gerichtlichen Kostenrechts sowie der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung und der Gerichtsvollzieherordnung. Hierüber werden zum Ende der Fachtheorie vier jeweils dreistündige schriftliche Erfolgskontrollen angefertigt. Täglich soll nicht mehr als eine Erfolgskontrolle stattfinden. Die Erfolgskontrollen sind mit Note und Punkten entsprechend § 23 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2005 (GV. NRW. S. 203; ber. S. 824) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Darüber hinaus werden Kenntnisse im Insolvenzrecht und im Umgang mit Büroprogrammen vermittelt. Die Durchführung sowie die nähere Ausgestaltung des fachtheoretischen Teils einschließlich der schriftlichen Erfolgskontrollen obliegt der Leitung des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft. Während der Fachtheorie ist die Gewährung von Erholungsurlaub ausgeschlossen.

(3) Die Qualifizierungsmaßnahme ist erfolgreich, wenn mindestens zwei Erfolgskontrollen mit „ausreichend“ (4 Punkte) bewertet worden sind und der durchschnittliche Punktwert aller Erfolgskontrollen 4 Punkte nicht unterschreitet. § 29 Absatz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und Absatz 6 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein Westfalen gelten sinngemäß.

(4) Die Leitung des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen bestimmt aus dem Kreis der Lehrkräfte für jede Erfolgskontrolle eine Erst- und Zweitkorrektorin oder einen Erst- und Zweitkorrektor. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von jeder Korrektorin und jedem Korrektor selbstständig begutachtet und bewertet. Bei abweichender Bewertung gilt der Mittelwert. Nach Abschluss der Erfolgskontrolle sind die Aufgaben, die dazu erstellten Musterlösungen und die Arbeiten der Teilnehmenden von der Leitung des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft in getrennten, versiegelten Umschlägen den Korrektorinnen oder Korrektoren zu übersenden.

(5) Über das Bestehen der Qualifizierungsmaßnahme erstellt die Leitung des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen eine Bescheinigung. Die Bescheinigung wird den Teilnehmenden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts des Bezirks, dem die Teilnehmenden angehören, zum Abschluss des fachpraktischen Teils der Qualifizierungsmaßnahme ausgehändigt. Die Entscheidung über das Nichtbestehen stellt die Leitung des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen den Teilnehmenden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.

(6) Eine Wiederholung der vier Erfolgskontrollen ist einmalig und nur im Ganzen binnen sechs Monaten möglich. § 36 Absatz 1 bis 3, § 37 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein Westfalen gelten sinngemäß. Die Entscheidungen trifft die Leitung des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. Sie sind der oder dem Teilnehmenden mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

(7) § 40 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein Westfalen gilt sinngemäß.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 658; geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014.
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn2

SGV. NW. 311.

Fn3

§ 14 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

§ 9 neu gefasst und § 9a eingefügt durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014.