Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

 

§ 10

(1) Der Vollziehungsbeamte ist innerhalb der Gemeinde örtlich zuständig, in der die Dienstbehörde, bei der er beschäftigt ist, ihren Sitz hat. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann diese Zuständigkeit einschränken oder erweitern.

(2) Sind bei einer Behörde mehrere Vollziehungsbeamte tätig, so verteilt der Kassenleiter die Geschäfte unter sie und regelt die Vertretung; in der Regel weist er jedem einen örtlich abgegrenzten Vollstreckungsbezirk zu. Hat die Gerichtskasse ihren Sitz nicht am Beschäftigungsort des Vollziehungsbeamten, so steht diese Befugnis dem Leiter der Beschäftigungsbehörde zu. Die Zuteilung von Aufträgen, die beschleunigt ausgeführt werden müssen, ist an die Geschäftsverteilung nicht gebunden.

(3) Die Gültigkeit einer Amtshandlung des Vollziehungsbeamten wird dadurch nicht berührt, daß sie von einem anderen als dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vollziehungsbeamten vorgenommen wird.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 658; geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014.
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn2

SGV. NW. 311.

Fn3

§ 14 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

§ 9 neu gefasst und § 9a eingefügt durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014.