Historische SGV. NRW.
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§ 12
(1) Im Bedarfsfall kann als Vollziehungsbeamter beschäftigt werden
a) ein Beamter, der die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat,
b) ein Beamter des mittleren Justizdienstes.
(2) Ausnahmsweise kann ein Beamter des Justizwachtmeisterdienstes als Vollziehungsbeamter beschäftigt werden.
(3) Als Hilfskraft darf nur beschäftigt werden, wer in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(4) Die im Bedarfsfall beschäftigte Hilfskraft führt im Beitreibungsdienst die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,im Vollstreckungsdienst".
GV. NW. 1984 S. 658; geändert durch Verordnung vom 16.
Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014. |
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SGV. NW. 311. |
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§ 14 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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§ 9 neu gefasst und § 9a eingefügt durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014. |