Historische SGV. NRW.
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§ 3
Ausbildungsgrundsätze
(1) In der einstufigen Juristenausbildung werden Studium und praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang verbunden. Dies erfolgt in der Weise, daß sich aufeinander abgestimmte Abschnitte des Studiums und der praktischen Ausbildung abwechseln.
(2) Der Teilnehmer soll die für eine praktische juristische Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse des Rechts mit seinen geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezügen erwerben. Er soll sich mit den rechtswissenschaftlichen Methoden und mit praktischer juristischer Arbeitsweise vertraut machen. Im Rahmen des Ausbildungsziels soll er auch ausgewählte Gegenstände und Methoden anderer Wissenschaften kennenlernen.
(3) Die Ausbildung soll den Teilnehmer in der Selbständigkeit des Denkens fördern und sein soziales, wirtschaftliches und rechtspolitisches Verständnis entfalten.
(4) Die Ausbildung soll dem Teilnehmer Anregung und Gelegenheit zum Selbststudium bieten.
Zweiter Teil
Die Ausbildung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für
Studium und praktische Ausbildung