Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3
Ausbildungsgrundsätze

(1) In der einstufigen Juristenausbildung werden Studium und praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang verbunden. Dies erfolgt in der Weise, daß sich aufeinander abgestimmte Abschnitte des Studiums und der praktischen Ausbildung abwechseln.

(2) Der Teilnehmer soll die für eine praktische juristische Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse des Rechts mit seinen geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezügen erwerben. Er soll sich mit den rechtswissenschaftlichen Methoden und mit praktischer juristischer Arbeitsweise vertraut machen. Im Rahmen des Ausbildungsziels soll er auch ausgewählte Gegenstände und Methoden anderer Wissenschaften kennenlernen.

(3) Die Ausbildung soll den Teilnehmer in der Selbständigkeit des Denkens fördern und sein soziales, wirtschaftliches und rechtspolitisches Verständnis entfalten.

(4) Die Ausbildung soll dem Teilnehmer Anregung und Gelegenheit zum Selbststudium bieten.

Zweiter Teil

Die Ausbildung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für
Studium und praktische Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.