Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 7
Praxisbezug des Studiums
(1) Das Studium ist praxisbezogen zu gestalten. Es soll den Teilnehmer auch
in die Methoden und in die Verfahren der Praxis einführen. Ferner soll es ihm
Gelegenheit geben, sich mit der juristischen Praxis unter Berücksichtigung der
von ihm in der praktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen wissenschaftlich
auseinanderzusetzen.
(2) Die für die Leitung der praktischen Ausbildung zuständigen Stellen
unterstützen die Universität bei der Vermittlung praktischer Anschauung. An
geeigneten Lehrveranstaltungen sollen in der Praxis tätige Juristen beteiligt
werden.
2. Unterabschnitt
Praktische Ausbildung
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
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