Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 8
Organisation der Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung besteht aus einer Ausbildung in der Praxis und
aus einer begleitenden Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften. Während der
Abschnitte der praktischen Ausbildung können praxisbezogene
Ausbildungslehrgänge durchgeführt werden.
(2) Der Justizminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenminister, in
welchen Oberlandesgerichtsbezirken und Regierungsbezirken eine praktische
Ausbildung nach dieser Verordnung durchgeführt wird.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die gesamte praktische
Ausbildung. §§ 31 und 32 JAO gelten entsprechend.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
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