Historische SGV. NRW.
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§ 10
Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften
und Ausbildungslehrgängen
(1) Die Ausbildung in der Praxis wird begleitet
1. während der Grundausbildung II
a) im Ausbildungsabschnitt Praxis I von Pflichtarbeitsgemeinschaften mit den Fachrichtungen ,,Zivilrechtspflege" und ,,Strafrechtspflege",
b) im Ausbildungsabschnitt Praxis II von Pflichtarbeitsgemeinschaften mit den Fachrichtungen ,,Verwaltung" und ,,Rechtspflege",
2. während der Schwerpunktausbildung von einer dem jeweiligen Ausbildungsgebiet zugeordneten Pflichtarbeitsgemeinschaft.
Das Nähere zu den Pflichtarbeitsgemeinschaften sowie die Einrichtung von freiwilligen Arbeitsgemeinschaften und von Ausbildungslehrgängen während der praktischen Ausbildung regelt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Innenminister.
(2) Im übrigen gelten für die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft § 22 Abs. 4 JAG und § 26 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 27 und 28 JAO entsprechend.
(3) Ein Professor des Rechts kann gemäß § 28 Abs. 1 JAO zum Arbeitsgemeinschaftsleiter bestellt oder gemäß § 27 Abs. 3 JAO zu einzelnen Übungsstunden zugezogen werden.