Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 12
Ziel der Grundausbildung I
In der Grundausbildung I (Grundstudium) soll der Teilnehmer
1. einen Überblick über die Rechtsordnung und
ihre Grundlagen erhalten,
2. die für die weitere Ausbildung erforderlichen
Kenntnisse in den Kernbereichen des Rechts (Staats- und Verwaltungsrecht,
Privatrecht und Strafrecht) erwerben, sich mit den rechtswissenschaftlichen
Methoden vertraut machen und beginnen, sich in der Anwendung der erworbenen
Kenntnisse zu üben,
3. einen Überblick über die juristischen Berufe,
die Gerichtsverfassung und die Grundstrukturen der gerichtlichen Verfahren
sowie einen ersten Einblick in praktische juristische Tätigkeiten gewinnen,
4. eine Einführung in Gegenstände und Methoden
aus dem Bereich der Wirtschafts- und der Sozialwissenschaften erhalten.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
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