Historische SGV. NRW.
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§ 14
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung darf nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen für die Teilnehme an der einstufigen Ausbildung (§ 49) erfüllt.
(2) Die Zulassung zur Zwischenprüfung setzt ferner voraus, daß der Teilnehmer die für die Zeit bis zur Zulassung vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen hat. Der Teilnehmer muß
1. an den Lehrveranstaltungen der Universität teilgenommen haben, die erforderlich sind, um das Ziel der Grundausbildung I zu erreichen,
2. als Leistungsnachweis
a) im Rahmen der dafür vorgesehenen Lehrveranstaltungen in den Studiengebieten Staats- und Verwaltungsrecht, Privatrecht und Strafrecht die für eine erfolgreiche Teilnahme erforderliche Anzahl schriftlicher Arbeiten - in der Regel jeweils eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit - mit Erfolg angefertigt haben,
b) sich mit Erfolg in einer weiteren Hausarbeit oder in einem schriftlich ausgearbeiteten Referat exemplarisch mit Fragen der geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen oder rechtsphilosophischen Bezüge des Rechts auseinandergesetzt haben.
(3) An welchen Lehrveranstaltungen der Teilnehmer im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 teilgenommen und welche Leistungsnachweise er im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 im einzelnen erbracht haben muß, legt die Universität im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes fest.
(4) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 zulassen.