Historische SGV. NRW.
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§ 18
Bewertung der Aufsichtsarbeiten;
Mitteilung des Ergebnisses
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Prüfern selbständig begutachtet und bewertet. Mindestens einer der Prüfer muß Professor des Rechts an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes sein; er soll an einer Universität gemäß § 5 tätig sein.
(2) Nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilt, wie die Aufsichtsarbeiten bewertet worden sind und ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.
(3) Findet eine mündliche Prüfung statt, werden dem Teilnehmer im Falle des § 17 Abs. 2 Buchstabe a) der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung und das Prüfungsgebiet mitgeteilt. Im Falle des § 17 Abs. 2 Buchstabe b) wird er aufgefordert, binnen einer Woche seit Zustellung die Wahl des Prüfungsgebietes schriftlich mitzuteilen. Kommt der Teilnehmer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so bestimmt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Prüfungsgebiet und teilt dies dem Teilnehmer schriftlich mit.