Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 19
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der
aus drei Prüfern einschließlich des Vorsitzenden besteht. Zwei der Prüfer
sollen Professoren des Rechts an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes
und an einer Universität gemäß § 5 tätig sein.
(2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Teilnehmer
geladen werden. Die Prüfung soll bei sechs Teilnehmern mindestens etwa zwei
Stunden dauern. Das Prüfungsgespräch soll von mindestens zwei der Prüfer
geführt werden.
(3) Erscheint der Teilnehmer ohne genügende Entschuldigung zur mündlichen
Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Zwischenprüfung als nicht
bestanden.
(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird verkündet und dem Teilnehmer schriftlich
mitgeteilt.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
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