Historische SGV. NRW.
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§ 27
Die praktische Ausbildung
(1) Während des Ausbildungsabschnitts ,,Praxis" soll der Teilnehmer seine Fähigkeit zur selbständigen Wahrnehmung praktischer juristischer Tätigkeiten fortentwickeln.
(2) Der Teilnehmer wird in der Praxis ausgebildet:
a) im Ausbildungsgebiet ,,Rechtspflege" mit dem Schwergewicht in der Zivilrechtspflege
1. mindestens drei Monate bei einem streitentscheidend tätigen ordentlichen Gericht in Zivilsachen, vorzugsweise bei einem Gericht zweiter Instanz, oder bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,
2. mindestens drei Monate bei einer Stelle, die insbesondere auch mit Angelegenheiten der Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Zivilrechts befaßt ist, etwa bei einem Notar, bei einem rechtsgestaltend tätigen ordentlichen Gericht in Zivilsachen, bei einem Rechtsanwalt mit entsprechend zugeschnittener Praxis oder bei einem Wirtschaftsunternehmen;
b) im Ausbildungsgebiet ,,Rechtspflege" mit dem Schwergebiet in der Strafrechtspflege
1. mindestens drei Monate bei einem Gericht in Strafsachen, wenn der Teilnehmer in der Grundausbildung II bei einer Staatsanwaltschaft ausgebildet worden ist, oder bei einer Staatsanwaltschaft, wenn der Teilnehmer in der Grundausbildung II bei einem Gericht in Strafsachen ausgebildet worden ist,
2. mindestens drei Monate bei einem Rechtsanwalt
mit entsprechend zugeschnittener Praxis oder im Strafvollzug oder in der
Bewährungshilfe oder beim Bundes- oder Landeskriminalamt oder bei einer
Polizeibehörde oder bei einer mit Angelegenheiten der öffentlichen Jugendhilfe
oder der Sozialhilfe befaßten Behörde oder bei einer mit Bußgeldverfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) befaßten
Behörde;
c) im Ausbildungsgebiet ,,öffentliche Verwaltung"
1. mindestens drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde,
2. mindestens drei Monate bei einem mit öffentlichrechtlichen Streitigkeiten befaßten Gericht, etwa bei einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit;
d) im Ausbildungsgebiet ,,Wirtschaft und Arbeit"
1. mindestens drei Monate bei einer in Angelegenheiten aus Wirtschaft und Arbeit rechtsberatend oder verwaltend, insbesondere auch rechtsgestaltend tätigen Stelle, etwa bei einem Wirtschaftsunternehmen, einem Arbeitgeberverband, einer Gewerkschaft, einem Verband zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen, einem Rechtsanwalt oder Notar mit entsprechend zugeschnittener Praxis, einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, einer Behörde der Wirtschaftsverwaltung, einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung oder einem Finanzamt,
2. mindestens drei Monate bei einem mit Angelegenheiten aus Wirtschaft und Arbeit befaßten Gericht, etwa bei einem Landgericht, Kammer für Handelssachen, einem Amtsgericht im Rahmen der Zuständigkeit nach der Vergleichs- und der Konkursordnung, einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit oder einem mit Streitigkeiten aus Wirtschaft und Arbeit befaßten Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(3) Die verbleibende Zeit ist nach Wahl des Teilnehmers zur Verlängerung der Ausbildung bei einer der in Absatz 2 bezeichneten Stellen um einen Monat zu verwenden. Trifft der Teilnehmer keine rechtzeitige Wahl, so entscheidet die für die Leitung der Ausbildung zuständige Stelle.
(4) Als Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe a) Nr. 2, Buchstabe b) Nr. 2, Buchstabe c) Nr. 1 und Buchstabe d) Nr. 1 kann der Teilnehmer auch eine mit dem Ausbildungsgebiet im Zusammenhang stehende Ausbildung
a) bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder
des Landes oder
b) bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle
wählen.
(5) Im Ausbildungsgebiet ,,Rechtspflege" mit dem Schwergewicht in der Strafrechtspflege kann die Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe b) Nr. 2 nach Wahl des Teilnehmers auch bei zwei der dort genannten Stellen erfolgen.
(6) Die Ausbildung soll nicht bei Stellen, bei denen der Teilnehmer in der Grundausbildung ausgebildet worden ist, oder bei Stellen gleicher Art oder durch denselben Ausbilder durchgeführt werden. Besondere fachliche Interessen des Teilnehmers sollen bei der Auswahl der Ausbildungstellen berücksichtigt werden, soweit sie in der Gestaltung des Studienabschnitts I hinreichend zum Ausdruck kommen. Die Zuweisung zu Stellen, bei denen die Ausbildung besondere fachliche Kenntnisse voraussetzt, kann davon abhängig gemacht werden, daß der Teilnehmer im Studienabschnitt I an zur Vermittlung dieser Kenntnisse geeigneten Lehrveranstaltungen teilgenommen und mindestens eine der nach § 26 Abs. 5 erforderlichen schriftlichen Leistungen in dem betreffenden Fachgebiet erbracht hat.
(7) Während der Ausbildung in der Praxis ist besonderes Gewicht auf die Übertragung von Aufgaben zur möglichst weitgehend selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung zu legen.
(8) Im übrigen gilt § 24 Abs. 3 bis 7 JAO entsprechend.
Dritter Teil
Die Abschlußprüfung
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften