Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 30
Zweck und Aufbau
der Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung soll zeigen, ob der Teilnehmer die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst
(§ 25 Satz 1 JAG) erfüllt. Sie besteht aus zwei Teilen.
(2) In Teil I der Abschlußprüfung werden die Ausbildungsgebiete
abgeschichtet, die nicht Gegenstand des vom Teilnehmer gewählten
Ausbildungsgebietes der Schwerpunktausbildung sind. Dieser Teil wird am Ende
der Grundausbildung II - in der Regel während des Studienabschnitts III -
abgelegt.
(3) Teil II der Abschlußprüfung erstreckt sich auf das Ausbildungsgebiet der
Schwerpunktausbildung. Dieser Teil wird am Ende der Schwerpunktausbildung - der
schriftliche Teil in der Regel während des Studienabschnitts II - abgelegt.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
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