Historische SGV. NRW.
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§ 34
Prüfungsleistungen
(1) Teil I der Abschlußprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.
(2) Als schriftliche Prüfungsleistungen sind unter Aufsicht vier praktische Aufgaben - aus jedem Prüfungsgebiet zwei Aufgaben - zu bearbeiten. Die Aufgaben sollen dem Teilnehmer Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zur sachgerechten schriftlichen Bearbeitung einer einfachen praktischen Aufgabe in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht darzutun. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden.
(3) Als mündliche Prüfungsleistungen sind zwei mündliche Prüfungen - eine in jedem Prüfungsgebiet - abzulegen. Die Prüfungen werden anhand praktischer Aufgaben und auf die Prüfungsgebiete bezogener wissenschaftlicher Fragestellungen durchgeführt. Sie werden jeweils von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der aus drei Prüfern einschließlich des Vorsitzenden besteht; einer der Prüfer soll Professor des Rechts (§ 4 Abs. 4 JAG) und an einer Universität gemäß § 5 tätig sein.
(4) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Teilnehmer geladen werden. Die Prüfung soll bei sechs Teilnehmern mindestens etwa zwei Stunden dauern. Das Prüfungsgespräch soll von mindestens zwei der Prüfer geführt werden.
(5) Die mündlichen Prüfungen können vor der Bewertung der Aufsichtsarbeiten durchgeführt werden.