Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 35
Entscheidungen über Prüfungsleistungen
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Prüfern selbständig
begutachtet und bewertet. Mindestens einer der Prüfer muß dem in § 4 Abs. 4 Nr.
2 und 3 JAG bezeichneten Personenkreis angehören. Kommen die beiden Prüfer auch
nach Beratung nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis, so werden Note und
Punktwert endgültig im Rahmen der Bewertung durch die beiden Prüfer von einem
dritten Prüfer festgelegt, der vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes
bestimmt wird.
(2) Die Leistungen in den mündlichen Prüfungen werden durch die
Prüfungsausschüsse (§ 34 Abs. 3 Satz 3) bewertet. Sie beschließen mit
Stimmenmehrheit. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird verkündet.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
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