Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 36
Unregelmäßigkeiten im Prüfungsverfahren
(1) Liefert der Teilnehmer die Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit ohne
genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab oder erscheint er zu
einer mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die jeweilige
Prüfungsleistung als ,,ungenügend". Liefert er eine Aufsichtsarbeit mit
genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten aus dem
jeweiligen Prüfungsgebiet neu anzufertigen.
(2) Für den Rücktritt von Teil I der Abschlußprüfung, die Unterbrechung und
den Abbruch des Prüfungsverfahrens sowie für die Folgen eines ordnungswidrigen
Verhaltens eines Teilnehmers gelten die §§ 16 und 17 JAG sowie § 34 a JAO
entsprechend. Im Falle eines Abbruchs oder eines genehmigten Rücktritts sind
die Vorschriften für die Wiederholung sinngemäß anzuwenden.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
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