Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 39
Mitteilung der Ergebnisse
(1) Nach Abschluß des Teils I der Abschlußprüfung wird dem Teilnehmer
schriftlich mitgeteilt, wie die einzelnen Prüfungsleistungen bewertet worden
sind.
(2) Genügen die Leistungen für die Teilnahme an der weiteren Ausbildung
nicht, so erhält der Teilnehmer hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) Auf Antrag wird dem Teilnehmer nach Abschluß des Teils I der
Abschlußprüfung Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten und in die Gutachten der
Prüfer gegeben; der Antrag ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung
gemäß Absatz 1 zu stellen.
3. Abschnitt
Teil II der Abschlußprüfung
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
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