Historische SGV. NRW.
| | 42 / 70 | |
|
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
|
|
§ 42
Gestaltung des Teils II
der Abschlußprüfung
(1) Teil II der Abschlußprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungsleistungen
und einer mündlichen Prüfung. Schriftliche Prüfungsleistungen sind eine
Hausarbeit und zwei Aufsichtsarbeiten. Sie gehen der mündlichen Prüfung voraus.
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und einem
Prüfungsgespräch.
(2) Die Prüfung wird anhand praktischer Aufgaben und wissenschaftlicher
Fragestellungen durchgeführt. Besondere fachliche Interessen des Teilnehmers,
die in der Gestaltung der Schwerpunktausbildung zum Ausdruck kommen, sollen bei
der Auswahl der Aufgabe für die Hausarbeit oder den Aktenvortrag berücksichtigt
werden.
(3) Die Vorschriften für Teil I der Abschlußprüfung gelten entsprechend,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Fußnoten:
Fn 1
|
GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
|
Fn 2
|
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
|