Historische SGV. NRW.
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§ 47
Entscheidung über das Ergebnis;
Zeugnis
(1) Bei der Entscheidung über das Ergebnis der Abschlußprüfung ist § 31 JAG mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
1. Aufsichtsarbeiten im Sinne von § 31 Abs. 4 Nr. 2 JAG sind die Aufsichtsarbeiten in den beiden Teilen der Abschlußprüfung. Jede Aufsichtsarbeit ist mit einem Anteil von 5 v. H. zu berücksichtigen.
2. Als Prüfungsgespräch im Sinne von § 31 Abs. 4 Nr. 3 JAG gelten die beiden mündlichen Prüfungen in Teil I der Abschlußprüfung und das Prüfungsgespräch in Teil II der Abschlußprüfung. Diese Prüfungsleistungen werden in die Ermittlung der Prüfungsnote mit einem Gesamtpunktwert einbezogen. Bei der Ermittlung des Gesamtpunktwertes sind die beiden mündlichen Prüfungen in Teil I der Abschlußprüfung mit einem Anteil von je 25 v. H., das Prüfungsgespräch in Teil II der Abschlußprüfung mit 50 v. H. zu berücksichtigen.
(2) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis; in dem Zeugnis ist die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert anzugeben. Auf Antrag werden dem Teilnehmer zusätzlich Bescheinigungen
a) über die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Abschlußprüfung,
b) über das Ausbildungsgebiet seiner Schwerpunktausbildung und über die Bewertung der Prüfungsleistungen in Teil II der Abschlußprüfung
erteilt.